Unfallversicherung – ein Versicherungszweig mit Geschichte
Wir schreiben das 1884: Otto von Bismarck ist unter dem Deutschen Kaiser Wilhelm I. Reichskanzler. Im Land herrscht unter der Arbeiterschaft Unfrieden. Zu deren Befriedigung wird 1881 durch die „Kaiserliche Botschaft“ der Grundstein für die Deutsche Sozialversicherung gelegt. Hierauf aufbauend wir dam 9. Juli 1884, nachdem bereits eine Gesetzliche Krankenversicherung für die Arbeiterschaft installiert wurde, das „Unfallversicherungsgesetz“ verkündet, und zwar durch Abdruck im Reichsgesetzblatt. – Die Geburtsstunde der Gesetzlichen Unfallversicherung. Trotz zahlreicher Änderungen sind die wesentliche Teile aus dem Ur-Gesetz zur Gesetzlichen Unfallversicherung auch heute noch gültig, wobei nach wie vor der Grundsatz auch der heutigen Gesetzlichen Unfallversicherung der „Schutz des Versicherten und seiner Familie vor den Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten“ ist. Die Beitragsfinanzierung der Gesetzlichen Unfallversicherung erfolgt durch ein Umlageverfahren, wobei die Beiträge allein zu Lasten der Unternehmen gehen. Das heißt zur Gesetzlichen Unfallversicherung muss der Arbeitnehmer keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Durch Zahlung der Beiträge zur Gesetzlichen Unfallversicherung entsteht eine Ablösung der Unternehmerhaftung, was bedeutet, dass die Träger der Gesetzlichen Unfallversicherung aus den Einnahmen der Beiträge sowohl die Prävention, die Rehabilitation und die Entschädigungen leisten. Gesetzlich verankert ist die Gesetzliche Unfallversicherung heute im Siebten Buch des Sozialgesetzbuches, das die wesentliche Neuerung in der Geschichte der Gesetzlichen Unfallversicherung darstellt und am 1. Januar 1997 in Kraft trat, wobei das Siebte Buch des Sozialgesetzbuches die Vorschriften des zuvor seit fast 100 Jahren geltenden Dritten Buches der Reichsversicherungsordnung ersetzte. Heute umfassen die Leistungen der Gesetzliche Unfallversicherung neben Invaliditätsleistungen und Todesfallleistungen auch Krankenhaus-Tagegeld und Genesungsgeld, sowie sonstige Übergangsleistungen. Die Höhe der Beiträge, die ein Unternehmen zu leisten hat richtet sich nach der Zahl der Arbeitnehmer, sowie den Gefahrenklassen, die sich aus der Tätigkeit des Unternehmens, bzw. der Mitarbeiter ergibt.
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